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Rechtliche Unterschiede zwischen Detektiven in Deutschland und Österreich

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Rechtliche Unterschiede zwischen Detektiven in Deutschland und Österreich
Rechtliche Unterschiede zwischen Detektiven in Deutschland und Österreich

Rechtliche Unterschiede zwischen Detektiven in Deutschland und Österreich

Detektive gibt es in beiden deutschsprachigen EU-Ländern, doch es gibt deutliche Unterschiede in der rechtlichen Stellung dieses Berufes.

Wir werfen in diesem Artikel einen Blick auf die Differenzen und Gemeinsamkeiten, die Privatermittler in Österreich und Deutschland betreffen. Welche Rechte haben Detektive - und welche Rechte haben sie nicht?

Der erste große Unterschied fällt auf, wenn man sich die Berufsbezeichnung in den beiden Ländern ansieht: In Deutschland heißen private Ermittler einfach “Detektive”, während sie in Österreich offiziell “Berufsdetektive” genannt werden. Doch die meisten Detekteien verzichten auf diesen Zusatz und verwenden die geläufige, weil einfachere, Form.

Der wichtigste Unterschied:

Das bedeutet, dass sich gerade in Deutschland quasi jeder als Detektiv bezeichnen kann, der das möchte.

In Österreich muss ein Berufsdetektiv eine behördliche Befähigungsprüfung absolvieren, ehe er im Ermittlergewerbe tätig werden darf. Dabei muss er eine besondere Zuverlässigkeit nachweisen und zeigen, dass er seiner Verschwiegenheitspflicht gerecht werden kann. Wer in Österreich als Selbstständiger in diesem Gewerbe arbeiten möchte, muss die entsprechenden Prüfungen nachweisen, seine Angestellten (Berufsdetektiv-Assistenten) jedoch nicht. Da außer der Gewerbeberechtigung keine weiteren Sonderrechte anhängig sind, können die Assistenten letztlich auf die gleiche Weise ermitteln wie ein “vollwertiger” Berufsdetektiv.

Rechtsgrundlage

Zur Beauftragung eines Privatermittlers schließen Auftraggeber und Detektiv einen Dienstvertrag ab, der allerdings naturgemäß keine Garantie auf Erfolg beinhaltet. Wenn die gewünschte Information/ Beweise nicht erbracht werden können, kann dies eine Reduzierung des Honorars nach sich ziehen, einen Vertragsbruch stellt dies allerdings nicht dar.

Auch im Zuge dieses Auftrages bleibt der Detektiv jedoch Privatperson und kann keinerlei polizeiliche Funktionen oder hoheitlichen Ämter erfüllen. Alle Handlungen, die ein Detektiv im Rahmen seiner Arbeit durchführt, müssen durch das Jedermannsrecht gedeckt werden. Das umfasst vor allem die sogenannte “Jedermann-Festnahme”, mit der eine Person, die auf frischer Tat bei einem Strafvergehen erwischt wird, vorübergehend festgehalten werden kann, bis die Polizei eintrifft. Bei Ermittlungen gelten für sie aber Schranken, die für jeden gewöhnlichen Bürger gelten: So dürfen sie z. B. keine verschlossenen Türen oder Schubkästen aufbrechen, keine Bilder oder Videoaufzeichnungen in Privaträumen anfertigen oder Personendurchsuchungen (das sogenannte “Abtasten” durchführen. All das ist der Polizei vorbehalten. Auch das Tragen von Waffen ist für sie nur im Rahmen normaler Bürgerrechte zulässig, wobei ihr Beruf sie im Sinne einer Bedürftigkeit, eine Waffe zu führen, klar über andere hinaushebt und entsprechende Voraussetzungen beim Erwerb eines Waffenscheins mit sich bringt.

Quelle: Salzburg24

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