Wer zahlt bei der Scheidung für Detektivkosten?
In manchen Fällen kann der andere Eheteil oder sogar die Affäre rechtlich belangt werden
Im Gastblog schildert Rechtsanwältin Theresa Kamp, welche Möglichkeiten es gibt, das Beauftragen eines Detektivbüros von der anderen Person oder einem Dritten finanziell abgegolten zu bekommen.
Das Ende einer Ehe ist meistens nicht schön. Das ist selbstverständlich kein rein österreichisches Phänomen. In Österreich gilt aber als einem der wenigen Länder in Europa nach wie vor das Verschuldensprinzip. Das bedeutet auch, dass ein Scheidungsverfahren für die Betroffenen nicht nur emotional aufwendig ist. Es geht finanziell oft ums Ganze. Wenn eine Person schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, kann dies langjährige finanzielle Nachteile nach sich ziehen. Besonders was den nachehelichen Unterhalt betrifft. Anspruch auf angemessenen nachehelichen Unterhalt hat man nämlich vor allem dann, wenn die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des anderen geschieden wird. Gerade wenn der oder die "Schuldige" wesentlich besser verdient als der schuldlose Eheteil, kann es sich finanziell "lohnen", ein streitiges Scheidungsverfahren zu führen.
Untreue als schwere Eheverfehlung
Es gibt innerhalb einer Ehe sogenannte eheliche Pflichten. Eine davon ist die gegenseitige Treuepflicht. Dass Untreue, also der Verstoß gegen die Treuepflicht, eine schwere Eheverfehlung ist, steht sogar im Gesetz. Zwar ist Fremdgehen kein absoluter Scheidungsgrund mehr und führt auch nicht in jedem Fall dazu, dass der betrogene Eheteil das Scheidungsverfahren gewinnt, Beweise von der Untreue des anderen sind aber durchaus hilfreich. Oft ist es so, dass man zwar Vermutungen über außereheliche Aktivitäten des Partners oder der Partnerin hat, aber keine Gewissheit. Darauf angesprochen, streiten die meisten Personen außereheliche Liebschaften ab. Daher entscheiden sich immer wieder Menschen dazu, Detektive oder Detektivinnen zu beauftragen.
Auch wenn vielen Personen bewusst ist, dass Seitensprünge im einem Scheidungsverfahren kein Vorteil sind, ist oft nicht bekannt, dass der misstrauische Eheteil möglicherweise sogar das Recht hat, Ersatz für die Detektivkosten zu verlangen.
Detektivkosten zurückfordern
Im Hinblick auf das oben erwähnte Verschuldensprinzip kann es Sinn machen, bei vermuteter Untreue des anderen Partners Klarheit durch einen Detektiv oder eine Detektivin zu erlangen. Ein Detektivbericht kann als wirkungsvolles Beweismittel in einem Verfahren vorgelegt werden. Solche Leistungen sind aber oftmals kostspielig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die angemessenen Kosten vom Partner oder der Partnerin ersetzt zu bekommen. Diese Kosten können entweder im Zuge des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder als Schadenersatzanspruch eingeklagt werden.
Um vom untreuen Eheteil die Detektivkosten einfordern zu können, muss durch die detektivische Beobachtung zumindest teilweise die Untreue oder das vermutete ehestörende Verhalten bestätigt werden. Sprich, findet ein Detektiv oder eine Detektivin überhaupt nichts, kann man auch die Kosten für ihn oder sie nicht geltend machen. Sinnlose, von vornherein aussichtslose oder schikanöse Nachforschungen können dem anderen Eheteil auch nicht in Rechnung gestellt werden. Hat man sich beispielsweise über Jahre hinweg mitgeteilt, überhaupt kein Interesse mehr an der Ehe zu haben, und ist die eheliche Gemeinschaft deshalb schon lange Zeit einvernehmlich aufgehoben, könnten teure Nachforschungen lediglich zum Zweck der Beweissicherung rechtsmissbräuchlich sein.
Voraussetzung für die Rückforderung
In manchen Fällen ist es sogar möglich, die Detektivkosten vom Ehestörer oder von der Ehestörerin, also von der Affäre zu verlangen. Was für so manch betrogene Person als gerecht erscheinen mag, ist bei näherer Betrachtung der dritten Person gegenüber aber nicht unproblematisch. Immerhin hat nicht die dritte Person die eheliche Treuepflicht gebrochen. Die Ehe wird zwischen zwei Menschen geschlossen. (Ehe-)Vertrag hat man mit der Affäre eben genau keinen. Damit es zu einer Haftung der Affäre für die Detektivkosten kommen kann, ist es grundsätzlich notwendig, dass dieser die Ehe bekannt war. Das Vorliegen eines sexuellen Verhältnisses ist keine zwingende Voraussetzung für eine etwaige Schadensersatzpflicht des Dritten. In Ausnahmefällen kann sogar ein inniger freundschaftlicher Kontakt eine Schadensersatzpflicht des Dritten auslösen.
Die Rechtsprechung erkennt auch, dass es zuallererst die Pflicht der verheirateten Person ist, keine ehewidrigen Beziehungen einzugehen. Dritte Personen treffen daher keine Nachforschungspflichten, ob der oder die neue Geliebte verheiratet sein könnte. In der Entscheidung 6 Ob 216/12a hat der OGH beispielsweise mit Hinweis auf die fehlende Nachforschungspflicht die Haftung einer dritten Person für die Detektivkosten abgelehnt. Im konkreten Fall begehrte der Ehemann vom Liebhaber seiner Ehefrau die Detektivkosten. Der OGH lehnte ab. Die Ehefrau habe keinen Ehering getragen. Das Argument des Mannes, der Ehestörer hätte leicht auf Facebook sehen können, dass sie verheiratet war, ging ins Leere (Theresa Kamp, 14.3.2023)
Theresa Kamp ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Law and Beyond und auf Ehe- und Familienrecht spezialisiert.
Quelle: Blog/Theresa Kamp 14. März 2023, 08:00, 63 Postings
Detektivgewerbe - rechtliche Unterschiede - Deutschland / Österreich
Der erste große Unterschied fällt auf, wenn man sich die Berufsbezeichnung in den beiden Ländern ansieht: In Deutschland heißen private Ermittler einfach “Detektive”, während sie in Österreich offiziell “Berufsdetektive” genannt werden. Doch die meisten Detekteien verzichten auf diesen Zusatz und verwenden die geläufige, weil einfachere, Form.
Dennoch gilt in beiden Fällen: Es gibt keine regulierte Ausbildung, keine Prüfung der Handelskammer oder eines anderen Verbandes. Das bedeutet, dass sich gerade in Deutschland quasi jeder als Detektiv bezeichnen kann, der das möchte. Dennoch achten große Detekteien wie zum Beispiel die Firma Lentz darauf, ihren Ermittlern Training, Mentoring und Weiterbildungen zukommen zu lassen, bevor sie diese auf echte Aufträge ansetzen. Schließlich wollen sich renommierte Detektive ihren Ruf nicht dadurch ruinieren, dass sie ahnungslose Laien auf Kunden oder Observierungsziele loslassen. Dennoch haben verschiedene Berufsverbände in Deutschland einen Berufsbildungsplan für Detektive aufgestellt und eine Berufsordnung für Detektive erarbeitet, die als Berufskodex freiwillig befolgt wird. Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, sich bei IHK und der Zentralstelle für die Ausbildung im Detektivgewerbe (ZAD) auszubilden. Ähnliche Modelle werden auch von den Berufsverbänden in Österreich verfolgt.
Der wichtigste Unterschied: In Österreich muss ein Berufsdetektiv eine behördliche Befähigungsprüfung absolvieren, ehe er im Ermittlergewerbe tätig werden darf. Dabei muss er eine besondere Zuverlässigkeit nachweisen und zeigen, dass er seiner Verschwiegenheitspflicht gerecht werden kann. Wer in Österreich als Selbstständiger in diesem Gewerbe arbeiten möchte, muss die entsprechenden Prüfungen nachweisen, seine Angestellten (Berufsdetektiv-Assistenten) jedoch nicht. Da außer der Gewerbeberechtigung keine weiteren Sonderrechte anhängig sind, können die Assistenten letztlich auf die gleiche Weise ermitteln wie ein “vollwertiger” Berufsdetektiv.
Rechtsgrundlage
Zur Beauftragung eines Privatermittlers schließen Auftraggeber und Detektiv einen Dienstvertrag ab, der allerdings naturgemäß keine Garantie auf Erfolg beinhaltet. Wenn die gewünschte Information/ Beweise nicht erbracht werden können, kann dies eine Reduzierung des Honorars nach sich ziehen, einen Vertragsbruch stellt dies allerdings nicht dar.
Auch im Zuge dieses Auftrages bleibt der Detektiv jedoch Privatperson und kann keinerlei polizeiliche Funktionen oder hoheitlichen Ämter erfüllen. Alle Handlungen, die ein Detektiv im Rahmen seiner Arbeit durchführt, müssen durch das Jedermannsrecht gedeckt werden. Das umfasst vor allem die sogenannte “Jedermann-Festnahme”, mit der eine Person, die auf frischer Tat bei einem Strafvergehen erwischt wird, vorübergehend festgehalten werden kann, bis die Polizei eintrifft. Bei Ermittlungen gelten für sie aber Schranken, die für jeden gewöhnlichen Bürger gelten: So dürfen sie z. B. keine verschlossenen Türen oder Schubkästen aufbrechen, keine Bilder oder Videoaufzeichnungen in Privaträumen anfertigen oder Personendurchsuchungen (das sogenannte “Abtasten” durchführen. All das ist der Polizei vorbehalten. Auch das Tragen von Waffen ist für sie nur im Rahmen normaler Bürgerrechte zulässig, wobei ihr Beruf sie im Sinne einer Bedürftigkeit, eine Waffe zu führen, klar über andere hinaushebt und entsprechende Voraussetzungen beim Erwerb eines Waffenscheins mit sich bringt.
Quelle: Salzburg24
Berufsdetektive - Wer sind wir ?
Berufsdetektive bewegen sich als Sicherheitsdienstleister in einem arbeitsintensiven und risikoreichen Umfeld.
Sie beschaffen Beweismittel für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren, forschen verschollene Personen aus, erteilen Auskünfte über Privatverhältnisse und decken strafbare Handlungen auf.
Darüber hinaus observieren sie streng vertraulich Personen oder Organisationen und gewährleisten den Schutz von Personen. Die Resultate aus ihren Recherchen strukturieren sie, um daraus ein schlüssiges Gesamtbild zu generieren.
Für die Wirtschaft sind sie wichtige Partner, die bei der Aufklärung von Eigentumsdelikten und Inventurdifferenzen helfen. Sie beraten und schulen ihre Auftraggeber in Maßnahmen zur Verhinderung von Diebstählen und Einbrüchen.
Die Beschaffung von Informationen über den Mitbewerber, die Ausforschung und Überprüfung von Schuldner sind weitere Aufgabenfelder von Berufsdetektiven. Sie helfen aber auch bei der Evaluierung der Loyalität von Mitarbeitern und unterstützen Firmen bei der Überprüfung von ungerechtfertigten Krankenständen.
Für Privatpersonen ermitteln Berufsdetektive meist im Rahmen von Beziehungs-, Sorgerechts- und Erbschaftsstreitigkeiten sowie bei Verdacht auf Stalking. Für ihre Arbeiten benötigen Berufsdetektive insbesondere kommunikative Fähigkeiten, hohe Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, gute Menschenkenntnis, logisch-kombinatorisches Denken sowie juristisches und kriminologisches Expertenwissen.
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Ausweise für bestimmte Berufe (UTK)(AT)Sie haben ein Problem - Wir finden die Lösung Detektei WOLEI
Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir das ideale Konzept um erfolgreich Ihr Problem zu lösen.

Observation im Zuge von Scheidung von Ehepartner / Ehepartnerin
Bewachung - Überwachung von Ehepartnern zur Beweismittelsicherung bei Scheidungen
Der Detektiv beobachtet die Ehefrau / den Ehemann und hilft bei der Beschaffung von Beweisen für einen Ehebruch
Zur Sicherung sachdienlicher Informationen (z.B.: Ehebruch), können Personen durch einen Berufsdetektiv geschützt, observiert oder ausgekundschaftet werden.
Eine rechtssichere Information über Tätigkeiten einer bestimmten Person zu erhalten, ist sehr mühsam und zeitaufwendig. Die Observierung durch einen Berufsdetektiv ist umso schwieriger, je nicht vorhersehbar sich der observierte Ehepartner verhält. Z.B. ist die unauffällige Beobachtung eines Autos sehr schwer und erforder einw „Gruppe“ von Berufsdetektiven. Es ist es wichtig, der Berufsdetektei alle Kenntnisse über die Gewohnheiten des zu beobachteten Ehepartners zu geben um die Kosten niedrig zu halten.
Die Berufsdetektei behandelt jeden Auftrag vertraulich als Einzelfall.
Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit unserer Detektei - www.detektei-wolei.at - telefonisch unter 0800400172777 kostenlos aus ganz Österreich oder per Mail (office@detektei-wolei.at) in Verbindung.
Die entstandenen Kosten Beweissicherung durch einen Berufsdetektiv gelten als Rechtsverfolgungskosten (Verursacherprinzip). Dies bedeutet, Die Person, welche rechtsgültig schuldig befunden wurde, dass sie durch ihr Verhalten den Einsatz einer Berufsdetektei nötig gemacht hat, kann gerichtlich gezwungen werden, für die entstandenen Kosten aufzukommen.
Urlaubs- Dienstreise Observationen
Besonders in der Sommerzeit kommt es immer wieder häufig vor, dass der Partner(in) allein oder mit Freund(in) ein paar Tage verreist.
Sie wollen Gewissheit, was treibt mein Partner(in) in dieser Zeit. Mit wem ist er oder sie wirklich unterwegs. Hat mein Partner(in) eine Beziehung – geht er/sie fremd.
Dieses beklemmende Gefühl macht sie nervlich fertig.
Wir, die Detektei WOLEI, bringen ihnen die Information, welche sie benötigen.
Wir bestätigen ihnen, ob ihr Verdacht gerechtfertigt ist, oder sie ich umsonst Sorge gemacht haben. Am Ende werden Sie Gewissheit haben.
Selbstverständlich liefern wir ihnen rechtskräftige Beweismittel vom Treiben ihres Partners zu ihrer weiteren Verwendung.
Lassen sie sich ein unverbindliches Angebot machen – Es bringt Klarheit in ihre Beziehung.

Personenschutz
Besonders im Bereich des Personenschutzes ist ein auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmtes Konzept unerlässlich. Dieses muss individuell auf den jeweiligen Einsatz abgestimmt sein.
Aufgrund der umfangreichen Ausbildung der Einsatzkräfte der Detektei WOLEI ist unsere Detektei der ideale Ansprechpartner für Ihre Sicherheit.
Die Planung Ihres Einsatzes insbesondere Ihres Schutzes umfasst eine Vielzahl an Umfeldmaßnahmen sowohl personeller als auch organisatorischer Art.
Die im Personenschutz eingesetzten Mitarbeiter unserer Detektei als auch deren Ausbildungen und Ausrüstung zeichnen sich durch höchste Qualifikations- und Qualitätsstandards in folgenden Bereichen aus:
- Planung, Organisation und Ablauf eines Personenschutzauftrages
- Rechtliche Grundlagen
- Psychologie
- Selbstverteidigung
- Waffenausbildung
- Fahrertraining
- Erste Hilfe
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wie wird man Berufsdetektiv in Österreich
Im Unterschied zum Privatdetektiv in Deutschland ist der Berufsstand des Berufsdetektiven in Österreich streng durch die Gewerbeordnung reglementiert. Es handelt sich dabei um ein gebundenes Gewerbe das vorgibt, dass zur Ausübung des Gewerbes sowie zur Ausübung der Tätigkeit als Berufsdetektiv und auch Berufsdetektivassistent eine kommissionelle Prüfung erforderlich ist.
Der Detektivberuf ist eines der letzten legalen Abenteuer der heutigen Zivilisation: Spannung pur, Nervenkitzel und manchmal sogar etwas Gefahr. Dieses Video stellt den Detektivberuf vor, erklärt grundlegende Begriffe und nimmt eine Abgrenzung zu anderen Berufen vor - und erklärt vor allem natürlich, wie man Detektiv wird.
Quelle Video Youtube
Beweismittelbeschaffung
Die Sicherung von Beweismaterial in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten wird in unserer Detektei durch moderne Technik, laufende Schulungen und durch nationale und - wenn nötig - internationale Kontakte (Qualifiziertes Mitglied beim "Bund Internationaler Detektive" sowie beim "Österreichischen Detektiv Verband") sowie guten Verbindungen beigebracht.
Entsprechend geschulte und motivierte Mitarbeiter sowie Einsatzmittel auf neustem technischem Stand ermöglichen es uns, unauffällige Beobachtungen von Personen durchzuführen und beweiskräftig zu dokumentieren.
Wir arbeiten mit namhaften Rechtsanwaltskanzleien und führenden Betrieben aus der Wirtschaft eng zusammen.
Bei einem persönlichen Gespräch können wir mit Garantie auch in Ihrem speziellen Anliegen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
BERUFSDETEKTIVE – Bewachen und ermitteln
Im Magazin der Innenministeriums ( Nr. 5-6/2004) wird genau über das Tätigkeitsfeld des Berufsdetektiven berichtet.
Sie können sich im angeschlossenen Link über die Prüfungsordnung, die Tätigkeiten sowie den Aufgabenbereich informieren.
Quelle: BMI
Nachzulesen hier auf Seite des Das Magazin des Innenministeriums, Nr. 5-6/2004
Schutz der Privatsphäre durch Berufsdetektive
Pressekonferenz des Österreichischen Detektiv-Verbandes (ÖDV)
Seit einer Novelle der Gewerbeordnung am 1.9.2003 zählt Lauschabwehr zum Tätigkeitsbereich der österreichischen Berufsdetektive.
Gewerblich dürfen daher nur Berufsdetektive rechtswidrig angebrachte Lausch- und Späheinrichtungen ausfindig machen, um anschließend die Identität des Störers der Privatsphäre auszuforschen.
Opfer von Lauschangriffen sind vorwiegend Unternehmen sowie auch Privatpersonen. Auf Grund verbesserter und billigerer Lauschtechnik sind in letzter Zeit immer mehr Opfer zu beklagen.
Die kontinuierliche Entwicklung der Audio- und Videotechnik arbeitet illegalen Lauschern in die Hände. Gleichzeitig besteht ein gesteigertes Bewusstsein für Datenschutz und Integrität der Privatsphäre.
Im Spannungsfeld zwischen krimineller Informationsbeschaffung und redlichem Informationsschutz leisten die österreichischen Berufsdetektive einen wertvollen Beitrag zur Rechtssicherheit, indem sie illegalen Lauschern das Handwerk legen.
Quelle: APA-OTS
Nachzulesen hier auf Seite desr APA-OTS
Berufsinformation über Berufsdetektive
Die Information der Wirtschaftskammer Österreich betreffend Berufsdetektiv habe ich zur Ihrer näheren Kenntnis als Link für Sie hier anschließend eingestellt.
Sicherlich ist es für Sie sehr interessant, von offizieller Stelle über den Berufsdetektiv unabhängig informiert zu werden.
Hier können Sie alles über die Gewerbeberechtigung, die Ausbildung, das Tätigkeitsfeld usw. nachlesen und sich speziell für Ihre Bedürfnisse informieren.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich - wko.at
Nachzulesen hier auf Seite der Wirtschaftskammer Österreich
Einsatz im Ehestreit, im Kaufhaus oder in der internationalen Fahndung:
Detektive sind selbständig im Auftrag von Unternehmen oder Privatpersonen für die Ermittlung von Informationen über Personen, Adressen und Beziehungen betraut. Sie erlangen ihre Erkenntnisse durch Recherche im Internet und vor Ort, Observation und Befragungen und dokumentieren die Ergebnisse in Berichten. Angestellte von Berufsdetektiven heißen Berufsdetektiv-Assistenten. Privatpersonen engagieren Detektive vorwiegend in Erbschafts-, Partnerschafts- und Familienangelegenheiten, wie etwa Untreue unter Ehepartnern.
Unternehmen setzen Detektive für die Überprüfung von Geschäftspartnern, Mitarbeitern oder Kunden ein, wie etwa bei Verdachtsfällen hinsichtlich Betrug, Adressrecherchen, Überprüfung von Schuldnern und Geschäftspartnern sowie der Aufspürung von Vermögen.
Vom Assi zum Chef
Der Einstieg in die Branche erfolgt als Berufsdetektiv-Assistent. Die Grundausbildung zum Assistenten dauert ein Jahr. Jeder kann unabhängig von seiner Vorbildung in die Branche einsteigen, wobei die Zuverlässigkeit überprüft wird. Für die Ausübung des Detekivberufs ist eine absolvierte Befähigkeitsprüfung inklusive Unternehmerprüfung erforderlich.
Gute Detektive zeichnen Eigenschaften wie Menschenkenntnis, Kreativität, Geduld, unauffälliges Verhalten und ein gutes Gedächtnis aus. Besonders wichtig sind sprachliche Gewandtheit und die Fähigkeit, die Ergebnisse der Recherche in Worten auszudrücken. Das Berichtswesen spielt eine besonders große Rolle, weil das Erlebte sonst keinen Wert hat. Außerdem benötigen Detektive die Fähigkeit, Erfahrungen einzuordnen und Vernetzungen herzustellen, um die richtigen Schlüsse zu ziehen. Bei internationalen Aufträgen ist ein großes Netzwerk ins Ausland von Vorteil.
Die Kosten für Detektive
Die Kosten für einen Detektiv setzen sich aus unterschiedlichen Kostenfaktoren zusammen. Zu den wichtigsten Komponenten zählen ein Honorar pro Stunde, Kilometergeld, Spesen sowie Kosten für den Einsatz von Geräten. Wurde ein Schaden rechtswidrig verursacht, können die Kosten für einen Detektiv im Zuge des Schadenersatzes zurückgefordert werden, etwa bei Untreue des Ehepartners.
Das Honorar für einen Detektiv beträgt in der Regel zwischen 60 und 90 Euro pro Stunde, bei speziellen Tätigkeiten teilweise über 100 Euro. Ausgaben, wie etwa Telefonate, Parkscheine, Konsumationen, Fahrkarten, Übernachtungen oder Eintrittskarten werden gesondert verrechnet. Die Kosten für den Einsatz von Geräten, wie z.B. stationären Videoüberwachungsanlagen oder Fahrzeugfernortungsgeräten werden je nach Art des Auftrags, der Dauer des Einsatzes und der Art des Geräts verrechnet. Pro gefahrenem Kilometer werden zwischen 1,20 und 1,50 Euro in Rechnung gestellt. Zusätzlich können Kosten für Personenschutz entstehen. Als Richtwert für den Stundensatz für Personenschutz gelten 50 bis 100 Euro pro eingesetztem Personenschützer, mit Waffe über 130 Euro. Adressenermittlungen aufgrund persönlicher Erhebungen von Berufsdetektiven vor Ort werden mit einem Honorar zwischen 400 und 1000 Euro verrechnet. Für aufwändige internationale Fahndungen kann das Honorar mehrere Tausend Euro betragen. Berufsdetektiv-Assistenten erzielen in der Regel Gehälter zwischen 25.000 und 35.000 Euro brutto pro Jahr.
Ein Beitrag von "derstandart.at" - WAS DETEKTIVE VERDIENEN - von Conrad Pramböck vom 17.10.2014
Nachzulesen hier auf Standard.at
Der Detektiv als Kostenfalle für Geliebte
Viele wissen es: Eine Beziehung mit einem verheirateten Partner kann für jemanden, der darauf hofft, dass dieser bald „ frei“ sein wird, mit viel Leid verbunden sein. Denn in vielen Fällen kommt es nicht zur Scheidung. Weniger bekannt hingegen ist jedoch, dass der/ die Geliebte von dem Ehepartner des Ehebruchs begehenden Menschen für Detektivkosten zur Kasse gebeten werden kann.
Ein Detektivbericht kann in einem Scheidungsverfahren ein entscheidendes Beweismittel sein.
Detektive werden im Gerichtsverfahren auch als Zeuge einvernommen. Sie schildern ihre Wahrnehmung. Der Einsatz des Detektivs ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden.
Zu ersetzen sind jedoch vom observierten Ehepartner nur solche Detektivkosten, die zur Beweisführung notwendig waren. So gibt es in etwa keinen Kostenersatz, wenn die Liaison von der Gegenseite gar nicht bestritten worden ist und wenn die/der Geliebte glaubhaft aussagt:“ Ich habe ja sogar versprochen, Zeugnis abzulegen.“
Ein interessanter Fall wurde kürzlich entschieden. Die Geliebte wusste überhaupt nicht, dass ihr Freund verheiratet ist. Als sie hiervon erfuhr, stellte sie ihm ein Ultimatum: „ Lass dich scheiden!“ Als der Scheidungstermin „ platzte“, beendete sie die Beziehung.
Die Ehefrau hatte inzwischen einen Detektiv beauftragt, Kostenpunkt: fast € 10.000,–. Nachdem die Geliebte von dannen gezogen war, hatte sich der Mann wieder mit seiner Frau zusammen getan. Wer soll nun die Detektivkosten zahlen? Und so wurde die ehemalige Geliebte auf den Ersatz der Detektivkosten geklagt.
Hier erkannten die Höchstrichter jedoch, dass die Geliebte nicht schuldig sei, diese Kosten zu tragen. Denn sie hatte sich im Vergleich mit einer „ Maßstabsfigur“ (darunter verstehen Juristen einen mit Werten verbundenen Durchschnittsmenschen) korrekt verhalten. Zuerst hatte sie gar nicht gewusst, dass ihr Romeo verheiratet ist. Als klar war, dass aus der Scheidung nichts wird, beendete sie sofort die Beziehung. Die Geliebte habe sich, so die Rechtsprechung, korrekt verhalten und müsse daher auch nicht für die Detektivkosten aufkommen. Denn grundsätzlich entfaltet eine Ehe keine Außenwirkung. Nur ausnahmsweise können gegen die dritte Person (Geliebten/ Geliebter) Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden und zwar wenn diese/r sich rechtswidrig verhält. In diesem Fall wurde aber auch die Geliebte betrogen, da sie um das Doppelleben ihres Freundes nicht Bescheid wusste. Die Geliebte dann auch noch mit den Detektivkosten belasten zu wollen, wäre nicht rechtens.
Im Übrigen, ein wichtiger Tipp: im Fall einer einvernehmlichen Scheidung, sollten Sie unbedingt in die Scheidungsvereinbarung den Passus aufnehmen, dass, falls ihr Partner einen Detektiv beauftragt, dieser auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Kosten auch gegenüber Dritten verzichtet. Denn sonst könnte der „Expartner“ später die Kosten von Ihrem Geliebten fordern und dieser sich dann im sogenannten Regressweg das Geld wiederum von Ihnen zurückholen.
Interessante rechtliche Fakten zum Fremdgehen: Fremdgehen war bis 1996 in Österreich ein Straftatbestand, bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Früher war Fremdgehen auch ein „ absoluter“ Scheidungsgrund, also derjenige der fremd ging, trug das Verschulden an der Zerrüttung. Heute wird hingegen geprüft, ob das Fremdgehen der Grund für das Scheitern der Ehe ist (daher nur noch ein „ relativer“ Scheidungsgrund). Das heißt: leben „ Frau und Mann“ im gegenseitigem Einvernehmen nur noch als „ Schwester und Bruder“ zusammen und gestehen dem jeweils anderem außereheliche Sexualpartner zu, so können sie es nachher dem anderen nicht zum Vorwurf machen, wenn dieser tatsächlich mit jemand anderem intim geworden ist.
Ein Beitrag von "TrennDich - Begleitung von Scheidungen und Trennungen".